Update vom 08.04.2021
Liebe Mitglieder, Förderer und Freunde des Colonia Kochkunstvereins,
kürzlich haben wir ja ein kurzes Statement zur Überbrückungshilfe III zugesandt und die Bundesregierung hat sich dazu entschlossen weitere Fördermaßnahmen und Verbesserungen zu beschließen.
Nachfolgend möchten wir einige Informationen im Zusammenhang mit dem sogenannten „Eigenkapitalzuschuss“ mitteilen und bei weitere Rückfragen stehen wir selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
- Wer bekommt einen Eigenkapitalzuschuss?
Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben.
- Wie hoch ist er Zuschuss?
Grundsätzlich ist der Zuschuss gestaffelt. Er ist geknüpft an die im Rahmen der Überbrückungshilfe III erstattungsfähigen Fixkosten und wird zusätzlich zur Überbrückungshilfe III gezahlt.
Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von mehr als 50%.
Im 1. und 2. Monat wird dann zunächst kein Zuschuss gezahlt. Im 3. Monat beläuft sich der Zuschuss auf 25% der erstatteten Fixkosten. Im 4. Monat 35% und ab dem 5. Monat 40%.
- Beispiel
Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar bis März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 %.
Das Unternehmen hat jeden Monat € 10.000,00 Fixkosten, die sich zusammensetzen aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen, Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und haben die Überbrückungshilfe III beantragt.
Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von € 6.000,00 für Januar, Febuar und März (60 % von € 10.000,00), im April würde der Zuschuss € 3.500,00 (35 % von € 10.000,00) und ab dem Monat Mai € 4.000,00 (40 % von €10.000,00) betragen.
Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss von € 1.500,00 (25 % von € 6.000,00).
- Sonstige Veränderungen
Wie bereits erwähnt, wird der Eigenkapitalzuschuss zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
Auch für die Überbrückungshilfe III erfolgen neben der Einführung eines Eigenkapitalzuschusses weitere Verbesserungen.
So sollen zukünftig Fixkostenerstattungen von bis zu 100% möglich sein (bisherige Grenze 90% bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70%). Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware soll auch für Hersteller und Großhändler erweitert werden und auch für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft werden zusätzliche Förderungen in Form von Anschubhilfen in Aussicht gestellt. Zudem sollen künftig auch junge Unternehmer antragsberechtigt sein, die bis zum 30.04.2020 gegründet wurden.
Zu beachten ist, dass die Vorgaben des EU-Beihilferechts einzuhalten sind und im Einzelfall zu prüfen sind.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre
HSP STEUER Schneider, Seyrich Partnerschaft mbB
Steuerberatungsgesellschaft
Liebe Mitglieder, Förderer und Freunde des Colonia Kochkunstvereins,
aus gegebenem Anlass möchten wir nachfolgend einige Informationen im Zusammenhang mit der sogenannten Überbrückungshilfe III mitteilen.
Durch die Corona-Pandemie sind ja seit März 2020 insbesondere für Gastronomie, Hotellerie und auch viele unmittelbar betroffene Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Einbußen zu verzeichnen.
Neben den Soforthilfen, Finanzierungshilfen und der sogenannten Überbrückungshilfe I und Überbrückungshilfe II ist nunmehr die Überbrückungshilfe III vorgesehen und wir haben nachfolgend die wesentlichen Merkmale zusammengefasst:
1. Wer bekommt Überbrückungshilfe III?
Die Überbrückungshilfe III wird folgenden Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt:
1) Insbesondere kleine und mittelständische, aber auch größere Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro,
2) Solo-Selbständige und Freiberuflern im Haupterwerb,
3) Gemeinnützige Organisationen und Unternehmen.
Nach deutlicher Kritik und darauffolgender Änderungen durch das Finanzministerium gilt nun, dass lediglich ein Umsatzrückgang von 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 – anstatt der verschiedenen Konstellationen von Umsatzverlusten in bestimmten Zeiträumen – vorliegen muss, um antragsberechtigt zu sein.
Die Antragstellung ist nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte möglich.
Die Honorare für die Antragsstellung der Überbrückungshilfe III werden dabei mit bis zu 90 % vom Staat mit gefördert.
2. Wie viel Überbrückungshilfe III gibt es?
Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach der Höhe des Umsatzeinbruchs. Dabei können betroffene Mandanten ein Maximum von 1,5 Millionen € pro Monat erhalten. Abschlagszahlungen werden bis zu 100.00,00 € ausgezahlt.
3. Was wird von der Überbrückungshilfe III abgedeckt?
– Mieten und Pachten,
– Finanzierungskosten und andere umsatzunabhängige Kosten,
– Personalkosten, für Mitarbeiter, die keine Kurzarbeit leisten (pauschal mit 20 % der übrigen Fixkosten bis zu € 20.000,00),
– Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen zur Umsetzung eines Hygienekonzepts,
– 50 % der monatlichen Abschreibung der Wirtschaftsgüter,
– Marketing- und Werbekosten,
– Abschreibung von Saisonware bis zu 100%,
– Kosten und Ausfälle durch Stornierungen, speziell in der Reisbranche.
Wir hoffen, dass wir Ihnen einen Überblick verschaffen konnten und stehen Ihnen für weitere Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Schneider
Steuerberater
Standort Köln
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