💪 Unterstützung bei der digitalen #Kontaktnachverfolgung Um bei der geforderten Erfassung von Kontaktdaten der Kund*innen zu helfen, finanziert #KölnBusiness 4.000 Lizenzen für die Software „recover“. 📱 Mit dieser können Gastronomie- und Einzelhandelsbetriebe ihren Kund*innen eine digitale und datenschutzkonforme Lösung in der #Corona-Pandemie anbieten. Die Software generiert QR-Codes, mit denen sich Kund*innen bei dem jeweiligen Unternehmen via Smartphone einchecken können. Verbraucher*innen müssen sich „recover“ dazu nicht herunterladen. Die von KölnBusiness gesponserten Lizenzen sind sechs Monate lang gültig. Mehr dazu und wie Unternehmen die Lizenzen bekommen, erfahrt ihr hier👉 http://ow.ly/MY9A50EOueY

Originalbeitrag hier: https://www.linkedin.com/posts/k%C3%B6lnbusiness-wirtschaftsf%C3%B6rderungs-gmbh_kontaktnachverfolgung-k%C3%B6lnbusiness-corona-activity-6800068708514447360-ly6s

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesregierung hat beschlossen, dass eine sogenannte Corona-Testpflicht in den Betrieben demnächst erfolgen soll. Voraussichtlich kommende Woche wird die angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft treten. Damit werden die Betriebe künftig verpflichtet, jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin Corona-Tests anzubieten.

Dies bedeutet im Einzelnen:

Es geht um ein verpflichtendes Testangebot für Beschäftigte.
Firmen müssen mindestens einmal pro Woche einen Schnell- oder Selbsttest anbieten. Dies gilt nicht für Beschäftigte, die ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
Grundsätzlich sind diese wöchentlichen Tests erst einmal nur Angebote und damit freiwillig. Ob eine verpflichtende Testung angeordnet werden kann, ist derzeit umstritten und hängt natürlich, wie viele Dinge der Corona-Pandemie, von der Verhältnismäßigkeit ab. Hier muss jedes Unternehmen eine Einzelfallprüfung vornehmen.
Die Kosten der Tests hat der Arbeitgeber zu übernehmen.
Der Arbeitgeber kann entscheiden, welche Art von Tests, ob PCR-Tests oder Antigen-Tests, er anbietet.

Unternehmen können aber auch mit externen Dienstleistern arbeiten, etwa mit der Apotheke oder dem Testzentrum um die Ecke oder sich externe Hilfe für das Testen in das Unternehmen nehmen.
Wenn ein Test positiv sein sollte, besteht in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung unverzüglich eine Nachkontrolle durch eine PCR-Testung durchzuführen. Bis zum Ergebnis dieses PCR-Tests besteht eine Quarantäne Verpflichtung.
Es ist zu empfehlen, dass die Unternehmen diese Mitarbeiter freistellen, so lange keine Entscheidung darüber vorliegt.

Es herrscht noch gewisse Uneinigkeit darüber, ob das Testen Arbeitszeit ist oder nicht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Testung als Arbeitszeit gilt. Die Unternehmer sind aber auch berechtigt innerhalb ihres Weisungsrechtes zu verlangen, dass die MitarbeiterInnen früher zur Arbeit erscheinen, um dann die Testung vorzunehmen. In diesem Falle sind natürlich die Vorgaben eventueller Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge zu beachten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Testung als Arbeitszeit gilt.

Die Wirtschaft- und Unternehmerverbände haben sich lange gegen diese Verpflichtung gewehrt. Nun dürfte diese aber umgesetzt werden.
Insofern sollten sich die Unternehmen frühzeitig darauf einstellen.

Mit den besten Grüßen
Christian Kerner
Rechtsanwalt
Auriga
Kanzlei AURIGA
Weißhausstr. 24 * 50939 Köln
Tel: 0221-999672-73
Fax: 0221-999672-74
www.kanzleiauriga.de


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Die Corona-Schutzmaßnahmen könnten schon bald bundesweit vereinheitlicht werden. Regeln soll das eine Nachschärfung des Infektionsschutzgesetzes.
Mehr Einheitlichkeit, mehr Verbindlichkeit – das soll die dritte Welle der Corona-Pandemie nachhaltig brechen.

Update vom 08.04.2021

Liebe Mitglieder, Förderer und Freunde des Colonia Kochkunstvereins,

kürzlich haben wir ja ein kurzes Statement zur Überbrückungshilfe III zugesandt und die Bundesregierung hat sich dazu entschlossen weitere Fördermaßnahmen und Verbesserungen zu beschließen.

Nachfolgend möchten wir einige Informationen im Zusammenhang mit dem sogenannten „Eigenkapitalzuschuss“ mitteilen und bei weitere Rückfragen stehen wir selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

  1. Wer bekommt einen Eigenkapitalzuschuss?

Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben.

  1. Wie hoch ist er Zuschuss?

Grundsätzlich ist der Zuschuss gestaffelt. Er ist geknüpft an die im Rahmen der Überbrückungshilfe III erstattungsfähigen Fixkosten und wird zusätzlich zur Überbrückungshilfe III gezahlt.

Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von mehr als 50%.

Im 1. und 2. Monat wird dann zunächst kein Zuschuss gezahlt. Im 3. Monat beläuft sich der Zuschuss auf 25% der erstatteten Fixkosten. Im 4. Monat 35% und ab dem 5. Monat 40%.

  1. Beispiel

Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar bis März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 %.

Das Unternehmen hat jeden Monat € 10.000,00 Fixkosten, die sich zusammensetzen aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen, Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und haben die Überbrückungshilfe III beantragt.

Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von € 6.000,00 für Januar, Febuar und März (60 % von € 10.000,00), im April würde der Zuschuss € 3.500,00 (35 % von € 10.000,00) und ab dem Monat Mai € 4.000,00 (40 % von €10.000,00) betragen.

Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss von € 1.500,00 (25 % von € 6.000,00).

  1. Sonstige Veränderungen

Wie bereits erwähnt, wird der Eigenkapitalzuschuss zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Auch für die Überbrückungshilfe III erfolgen neben der Einführung eines Eigenkapitalzuschusses weitere Verbesserungen.

So sollen zukünftig Fixkostenerstattungen von bis zu 100% möglich sein (bisherige Grenze 90% bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70%). Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware soll auch für Hersteller und Großhändler erweitert werden und auch für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft werden zusätzliche Förderungen in Form von Anschubhilfen in Aussicht gestellt. Zudem sollen künftig auch junge Unternehmer antragsberechtigt sein, die bis zum 30.04.2020 gegründet wurden.

Zu beachten ist, dass die Vorgaben des EU-Beihilferechts einzuhalten sind und im Einzelfall zu prüfen sind.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre
HSP STEUER Schneider, Seyrich Partnerschaft mbB
Steuerberatungsgesellschaft


Liebe Mitglieder, Förderer und Freunde des Colonia Kochkunstvereins,

aus gegebenem Anlass möchten wir nachfolgend einige Informationen im Zusammenhang mit der sogenannten Überbrückungshilfe III mitteilen.

Durch die Corona-Pandemie sind ja seit März 2020 insbesondere für Gastronomie, Hotellerie und auch viele unmittelbar betroffene Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Einbußen zu verzeichnen.

Neben den Soforthilfen, Finanzierungshilfen und der sogenannten Überbrückungshilfe I und Überbrückungshilfe II ist nunmehr die Überbrückungshilfe III vorgesehen und wir haben nachfolgend die wesentlichen Merkmale zusammengefasst:

1. Wer bekommt Überbrückungshilfe III?

Die Überbrückungshilfe III wird folgenden Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt:

1) Insbesondere kleine und mittelständische, aber auch größere Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro,

2) Solo-Selbständige und Freiberuflern im Haupterwerb,

3) Gemeinnützige Organisationen und Unternehmen.

Nach deutlicher Kritik und darauffolgender Änderungen durch das Finanzministerium gilt nun, dass lediglich ein Umsatzrückgang von 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 – anstatt der verschiedenen Konstellationen von Umsatzverlusten in bestimmten Zeiträumen – vorliegen muss, um antragsberechtigt zu sein.

Die Antragstellung ist nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte möglich.

Die Honorare für die Antragsstellung der Überbrückungshilfe III werden dabei mit bis zu 90 % vom Staat mit gefördert.

2. Wie viel Überbrückungshilfe III gibt es?

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach der Höhe des Umsatzeinbruchs. Dabei können betroffene Mandanten ein Maximum von 1,5 Millionen € pro Monat erhalten. Abschlagszahlungen werden bis zu 100.00,00 € ausgezahlt.

3. Was wird von der Überbrückungshilfe III abgedeckt?

– Mieten und Pachten,

– Finanzierungskosten und andere umsatzunabhängige Kosten,

– Personalkosten, für Mitarbeiter, die keine Kurzarbeit leisten (pauschal mit 20 % der übrigen Fixkosten bis zu € 20.000,00),

– Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen zur Umsetzung eines Hygienekonzepts,

– 50 % der monatlichen Abschreibung der Wirtschaftsgüter,

– Marketing- und Werbekosten,

– Abschreibung von Saisonware bis zu 100%,

– Kosten und Ausfälle durch Stornierungen, speziell in der Reisbranche.

Wir hoffen, dass wir Ihnen einen Überblick verschaffen konnten und stehen Ihnen für weitere Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Schneider
Steuerberater

Standort Köln
Fürst-Pückler-Straße 36 • 50935 Köln • Tel.: +49(0)221-2221072-0 • Fax: +49(0)221-2221072-50
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